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Versammlungsverbot – Was bleibt geöffnet, was muss schließen in Baunatal

Baunatal | Stadtverwaltung Baunatal Seit vergangenem Sonntag, 22.03.2020, wurden im gesamten Land Hessen die Maßnahmen verschärft, mit denen die Verbreitung des Corina-Virus eingedämmt werden sollen. Um die Verbreitung des Corona-Virus zumindest zu verlangsamen ist es notwendig, die persönlichen Kontakte so weit wie mög-lich zu minimieren. Bis vorerst zum 19. April 2020 gelten besondere Vorgaben:
Versammlungsverbot

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, zusammen mit Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zusammen mit einer Person, die nicht im eigenen Haushalt lebt, gestattet.
Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dieses Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Ausnahmen gelten:
 Für den öffentlichen Personennahverkehr
 zur Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
 für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,
 zum Blutspenden
 für Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
 für Sitzungen und Gerichtsverhandlungen,
 gegebenenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Behörden für Trauerfeiern und Bestattungen

Was bleibt geöffnet, was muss schließen in Baunatal:

Geöffnet bleiben:
 Lebensmitteleinzelhandel,
 Futtermittelhandel,
 Wochenmärkte,
 Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger,
 Reformhäuser,
 Feinkostgeschäfte,
 Geschäfte des Lebensmittelhandwerks,
 Getränkemärkte,
 Banken und Sparkassen,
 Tankstellen und Tankstellenshops,
 Abhol- und Lieferdienste,
 Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker,
 Poststellen,
 Waschsalons, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden,
 Zeitungsverkauf,
 Blumenläden,
 Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
 Großhandel und Online-Handel.

Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten
Eine Öffnung dieser Einrichtungen erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen. Es ist sicher zu stellen, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann. Für die Besucher und das Personal müssen geeignete Schutzvorrichtungen getroffen werden.

Dienstleistungen/ Handwerkstätigkeiten
Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil hier körperliche Nähe unabdingbar ist.

Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
Diese genannten Einrichtungen können auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet werden. Diese Regelung gilt nicht für Karfreitag sowie die Osterfeiertage.

Gaststätten, Mensen, Hotels und andere Gewerbe dürfen nur Dienstleistungen anbieten, wenn
 es sich dabei um Speisen und Getränke handelt und diese nur zur Abholung oder Lieferung angeboten werden
Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
 sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind
 dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist
 geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.
Übernachtungen in Hotels aus touristischen Gründen sind nicht erlaubt

Geschlossen werden:
 Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
 Vergnügungsstätten wie Bars, Clubs Diskothe-ken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
 Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
 Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
 Kinos, auch Freilichtkinos
 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
 Spielplätze einschließlich Bolz- und Tummelplätze
 Mehrgenerationenhäuser, soweit diese nicht dem Wohnen dienen, Jugendhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Mütter- und Familienzentren
 Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
 Copyshops Internetcafes und ähnliche Einrichtungen
 Hundeschulen und Hundesalons
 Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren
 Frisöre, Nagel- und Kosmetikstudios, Tätowierstudios, Massagestudios sowie ähnliche Einrichtungen

Untersagt werden:
 Der Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt, sowie Eisdielen
 Der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen
 Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitenrichtungen
 touristischer und kulturelle Angebote jeglicher Art, beispielsweise Reisebusreisen, Schiffsausflüge und Stadtführungen
 sonstige Sportangebote, die ihrer Art nach mit körperlichem Kontakt verbunden sind
 Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungs-einrichtungen sowie Privatunterricht im außer-schulischen Bereich
 Reisebusreisen
 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
 Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

Untersagt sind nicht:
 Online-Angebote im Bereich Musik, Bildung und Privatunterricht bleiben möglich.
 Allen Glaubensgemeinschaften bleibt es unbenommen, alternative Formen der Glaubensbetätigung auszuüben, die nicht mit Zusammen-künften von Personen verbunden sind, zum Beispiel Angebote im Internet. Die Räume von Kirchen, Moscheen, Synagogen können für die Gebete Einzelner offengehalten werden.
 Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.
(Stand 23.03.2020)

Foto und Text
Magistrat der Stadt Baunatal
www.baunatal.de

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