„Schnupfenkinder“ dürfen in die Kita
Das Corona-Kabinett der Hessischen Landesregierung hat neue Regelungen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Aufgrund des Schulstarts und weil nach dem Ende der Sommerferien wieder mehr Kinder in die Betreuung gehen, wurden insbesondere für diese Bereiche neue lan-desweit gültige Regeln und Empfehlungen vereinbart.
Umgang mit „Schnupfenkindern“
Die Schulen und Kitas erhalten Sicherheit im Umgang mit „Schnupfenkindern“. Demnach ist Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ausdrücklich kein Ausschlussgrund. Wer lediglich einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen.
Das Sozialministerium hat dazu gemeinsam mit dem Kultusministerium Leitlinien erarbeitet: Wann muss mein Kind zu Hause bleiben? Wann kann es wieder in die Schule? Was passiert mit einer Klasse, wenn ein Kind positiv auf Corona getestet wird? Zu all diesen Fragen gibt es ein Informationsblatt (corona.hessen.de).
Die in diesem Info-Blatt vorgelegten Leitlinien sollen auch Sicherheit schaffen, wenn der absehbare Fall einzelner Corona-Infektionen in Schulen oder Kitas auftritt. Die Informationen sollen den Verantwortlichen helfen, damit nicht übereilt Schulen oder Kitas geschlossen werden.
„Selbstverständlich müssen alle – Eltern, Ärztinnen und Ärzte, Pädago-ginnen und Pädagogen, Fachkräfte und sonstige Kräfte in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen – ganz genau hinschauen, wenn bei Kindern und Heranwachsenden im Herbst Erkältungssymptome auftreten, um eine mögliche Ausbreitung des Corona-Virus unmittelbar zu verhindern“, betonte Sozialstaatssekretärin Anne Janz.
Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, in der Kinderta-gespflegestelle und in der Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:
- Fieber (ab 38,0°C)
- Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) – ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll zu keinem automatischen Ausschluss führen.
- Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Schnupfen-Begleiterscheinung).
Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer chronischen Erkrankung sind demnach nicht relevant.
Maskenpflicht in Schulen
An allen hessischen Schulen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht an Schulen soll generell im Schulall-tag gelten und zwar bis zum Betreten des Klassen- oder sonstigen Unterrichtsraums. Das Tragen der Maske während des Unterrichts werde auch von Medizinern kritisch gesehen, sagte Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz. Selbstverständlich sei es aber jedem freigestellt, dies freiwillig zu tun. Abweichend von dieser Vorgabe können Schulen – wenn sie beispielsweise ein sehr großes Außengelände haben – von der Maskenpflicht abzuweichen. Die Entscheidung liege bei der Schulleitung. Vorher muss jedoch die Schulkonferenz angehört werden. Für den Fall, dass das Infektionsgeschehen in einer Region deutlich ansteige liege es im Ermessen der Gesundheitsämter vor Ort, eine weitergehende Maskenpflicht im Einzelfall anzuordnen.
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