Coronahilfen für die Wirtschaft erneut verlängert

Nordhessen | Wirtschaftsgemeinschaft Baunatal e.V. Die Bundesregierung unterstützt weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 verlängert. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe für Soloselbständige.

Auch in der vierten Welle müssen insbesondere das Gastgewerbe und der Einzelhandel mit geschäftlichen Einbußen rechnen. Folgerichtig wurden die Coronahilfen noch einmal verlängert.

Stand: 3. Dezember 2021

Hinweis:       Für die Überbrückungshilfe I, die Überbrückungshilfe II und die Überbrückungshilfe III sind die Antragsfristen abgelaufen, diese Programme können somit nicht mehr beantrag werden. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können noch bis zum 31. März 2022 gestellt werden         

Überbrückungshilfe IV

  • Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten weiterhin eine Fixkostenerstattung. Zusätzlich erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – erhalten damit eine erweiterte Förderung. Die Anträge werden auch weiter über einen Prüfenden Dritten gestellt.
  • Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die maßgeblichen Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV und Antragsfristen werden in Form von FAQs auf der bekannten Plattform “ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de” zeitnah veröffentlicht.

Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022

  • Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.
  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
  • Die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin beispielsweise die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite sowie die Ausgaben für Instandhaltung oder Versicherungen geltend gemacht werden.
  • Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
  • Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen werden um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal über alle Programme hinweg 54,5  Milliionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich.
  • Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Millionen Euro.
  • Der Eigenkapitalzuschuss wurde verbessert: Unternehmen, die durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 des Fixkostenkatalog erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus 

(Stand: Oktober 2021) Die Bundesregierung hat für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige die Überbrückungshilfe III bis zum 31.Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Diese ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Für die Überbrückungshilfe III Plus gilt

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen Euro und zwar 12 Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Millionen Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Millionen Euro geltend machen.
  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend)
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden
  • Unternehmen, die besonders schwer und lange von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich den Eigenkapitalzuschuss.
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert (Neustarthilfe Plus) und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen. Die Neustarthilfe Plus wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die maßgeblichen Förderbedingungen und Antragsfristen sind in Form von FAQ auf der bekannten Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Text & Foto (V.i.S.d.P.)
Wirtschaftsgemeinschaft Baunatal e.V.
www.wirtschaftsgemeinschaft.de

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